Und leider wieder kein Freispruch !!!

— Nur Polizeizeug*innen können glaubwürdig sein — Richterin dreht ihre eigene Rechtsauffassung um 180 Grad und verurteilt unseren Mitarbeiter zu 70 Tagessätzen — Eine juristische Farce in inzwischen 6 Akten —

Warning: explicit lyrics — complicated German “Amtsdeutsch” included

Auch der Prozess gegen den zweiten vom brutalen Polizeieinsatz im Juni 2019 betroffenen AZ Mitarbeiter endete am 02.01.23 am Amtsgericht mit einer Verurteilung. Ermittlungen gegen die gewalttätigen Polizisten finden seitens der Staatsanwaltschaft Duisburg weiterhin nicht statt.

Unser Mitarbeiter war im Zuge einer Personalienfeststellung von der Polizei zu Boden gerissen und durch Schläge so erheblich verletzt worden, dass er mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht und dort genäht werden musste. Zusätzlich wurden mehr als 10 weitere Verletzungen an Kopf, Oberkörper, Armen und Beinen attestiert.

Aber nochmal kurz zum Anfang: Im Juni 2019 kam es zu dem Polizeieinsatz am AZ, bei dem zwei unserer Mitarbeiter*innen verletzt und in Gewahrsam genommen wurden. Nachdem beide die Polizeigewalt öffentlich thematisierten, kreierte die Polizei eine Geschichte, die die Vorwürfe unserer Mitarbeiter*innen umdrehte und ihnen Widerstandshandlungen gegen eine angeblich legitime Polizeimaßnahme unterstellte. Beide erhielten in der Folge Strafbefehle über mehrere tausend Euro. Denen wurde natürlich widersprochen und das Ganze ging zur Hauptverhandlung ans Amtsgericht Mülheim. Dort präsentierten die aussagenden Polizist*innen ihre Version der Geschehnisse so: Die beiden seien Zeug*innen einer vermeintlichen Straftat gewesen (obwohl sie bereits angegeben hatten nichts dergleichen beobachtet zu haben) und hätten deshalb ihre Personalien angeben müssen. Als sie die Herausgabe verweigerten, habe man sie sich unter Zwang holen müssen.

Und hier wird es juristisch spannend. Denn § 163b der Strafprozessordnung, die für das Vorgehen in Ermittlungsverfahren maßgeblich ist, verbietet die Durchsuchung von Zeugen zur Identitätsfeststellung gegen deren Willen. Da es in der Folge auf die genaue Auslegung des Gesetzestextes ankommt, dokumentieren wir ihn hier nochmal:

Strafprozeßordnung (StPO) § 163b Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.

In Absatz 1 wird also festgestellt, dass Verdächtige einer Straftat festgehalten und ggfs. auch durchsucht werden dürfen. Für uns spannend ist aber der letzte Satz von Absatz 2, in dem es um Personen geht die explizit nicht einer Straftat verdächtig sind:

Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.

und Absatz 1 Satz drei lautet:

Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.

Zusammengefasst steht also in § 163b StPO, dass Verdächtige einer Straftat auch gegen ihren Willen durchsucht werden dürfen, alle anderen Personen aber nicht.

Und die Polizei hatte ja in ihren Aktenvermerken und 2020 vor Gericht angegeben unsere Mitarbeiter*innen wären für sie als Zeug*innen in Betracht gekommen und entsprechend belehrt worden. Dabei bezogen sie sich auf eine angebliche Täterbeschreibung, die auf keine*n der beiden passte. Ein Dritter AZ Mitarbeiter wurde damals nach ihren Aussagen als Beschuldigter belehrt. Dieses Verfahren wurde dann aber nicht weiter verfolgt.

Stattdessen arbeiteten sich die Polizist*innen an unseren beiden Mitarbeiter*innen ab, deren Personalien sie unbedingt haben wollten, als sich beide der unbegründeten Maßnahme verbal verweigerten. Dabei wurde unser nun verurteilter Mitarbeiter wie anfangs beschrieben zu Boden gebracht und krankenhausreif geschlagen. Trotzdem wurde natürlich nicht gegen die Polizist*innen ermittelt, sondern er und seine Kollegin, die bei dem Einsatz leicht verletzt und ebenfalls in Gewahrsam genommen wurde, landeten 2020 vor dem Amtsgericht Mülheim.

Und nachdem die Verteidigung im Anschluss an die Aussagen der Polizeizeug*innen Staatsanwaltschaft und Richterin auf den eben zitierten §163b StPO aufmerksam machte, erklärte Richterin Koch die Polizeimaßnahme für rechtswidrig und sprach die AZ Mitarbeiterin von den Widerstandsvorwürfen frei. Das Verfahren gegen unseren Mitarbeiter wurde an dieser Stelle aus Zeitgründen abgetrennt und für ca. zwei Jahre auf Eis gelegt, bis es ein entgültig rechtskräftiges Urteil zu der Kollegin gab. Dieses fiel Ende 2021 leider negativ aus, nachdem die Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung plötzlich neue Polizeizeugen mit neuen Tatvorwürfen präsentierte und sie letztlich für einen angeblichen kaum spürbaren Schubser, der aber auf gar keinen Fall im Zuge einer Personalienfeststellung (denn diese wäre ja rechtswidrig gewesen) stattgefunden haben soll verurteilt wurde. Sie erhielt 90 Tagessätze für einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte, obwohl ein tätlicher Angriff ursprünglich gar nicht angeklagt war. (s. Leider kein Freispruch)

Auch im jetzigen Verfahren gegen unseren Mitarbeiter versuchten die beiden Polizist*innen, die 2020 noch ausgesagt hatten, man habe sich die Personalien des „Zeugen“ unter Zwang holen wollen (weil ihnen §163b nicht bekannt war), gemeinsam mit der Staatsanwältin einen Schubser zu kreieren, der zeitlich vor der geplanten Durchsuchung wiederum einen tätlichen Angriff darstellen sollte. Außerdem behaupteten sie steif und fest, dass man die AZler zusätzlich zur Zeugenbelehrung auch darüber unterrichtet habe, dass sie sich strafbar machen würden, wenn sie ihre Personalien nicht freiwillig preisgeben würden. Natürlich hat nichts dergleichen damals stattgefunden, und die Belehrung wäre dazu auch noch falsch gewesen, denn Ziel der Aussage war es sich auf §111 Ordnungswidrigkeitengesetz zu berufen und dadurch die zwangsweise Durchsuchung zu rechtfertigen. Und eine Ordnungswidrigkeit ist ja nunmal gar keine Straftat, also kann mensch sich ihr auch nicht strafbar machen. Hier auch dieser Paragraf in seinem Wortlaut:

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 111 Falsche Namensangabe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

Die Staatsanwaltschaft versuchte nun also über den Umweg des Ordnungswidrigkeitengesetzes eine rechtswidrige Polizeimaßnahme wieder rechtmäßig zu machen und die Zeug*innen waren in ihrer erneuten Vernehmung gut abgesprochen was sie dafür aussagen sollten. Auf Vorhalt, dass sie zum gleichen Sachverhalt vor zwei Jahren Gegenteiliges ausgesagt hatten, antworteten sie einfach dass sie es nun aber so erinnern würden. Und abgesehen vom Verteidiger unseres Mitarbeiters und des anwesenden Publikums stellte diesen Geistesblitz im Gericht auch niemand in Frage. Stattdessen wurden die Zeug*innen von Staatsanwältin und später im Urteil auch von Richterin Koch für besonders glaubwürdig erklärt, weil sie den Sachverhalt klar dargelegt hätten und keinerlei Belastungstendenzen offenbart hätten. Dazu hätten sie Erinnerungslücken ehrlich eingeräumt was ihre Glaubwürdigkeit weiter untermauern würde. Sie meinten damit allerdings wohl nicht die Lücken in der Erinnerung als sie kritiklos zusahen (oder zuschlugen) als unser Mitarbeiter gefesselt und von mehreren Polizisten fixiert am Boden liegend mit Faustschlägen traktiert wurde. Genau das hatte aber der als Zeuge geladene ursprüngliche Auslöser des Polizeieinsatzes, der 2019 die Polizei gerufen hatte und angab am AZ in einer Auseinandersetzung verletzt worden zu sein, in inzwischen drei Gerichtsverhandlungen an Amts- und Landgericht zu Protokoll gegeben.

Aber zurück zur Rechtmäßigkeit der Polizeimaßnahme an der letztlich die Strafbarkeit eventueller Widerstandshandlungen (auch wenn es die in diesem Fall überhaupt nicht gegeben hat) festgemacht werden muss. In ihrem Freispruchurteil zu unserer Mitarbeiterin von 2020, bezog sich Richterin Koch auf §163b StPO und erklärte die Polizeimaßnahme für rechtswidrig. In ihrer schriftlichen Urteilsbegründung ging sie ausführlich (und aus unserer Sicht auch völlig korrekt) sinngemäß darauf ein, dass §163b hier explizit nicht von §111 OWiG auszuhebeln wäre, da wenn man diesen grundsätzlich vorrangig behandeln würde, der in §163b verankerte Schutz von nicht einer Straftat verdächtigen Personen ja jederzeit unterlaufen würde und §163b seine Wirksamkeit damit grundsätzlich verlieren würde.

Doch genau in diese Richtung argumentierte nun die Staatsanwältin bei den drei Verhandlungstagen im aktuellen Verfahren. Sie sagte sogar wörtlich „§111 OWiG greife durch die Verweigerung der freiwilligen Personalienangabe automatisch und eine erneute entsprechende Belehrung, dass unser Mitarbeiter nunmehr nicht mehr Zeuge einer Straftat sondern automatisch Betroffener (also „Täter“) einer Ordnungswidrigkeit sei, wäre an dieser Stelle nicht nötig.“ Folglich sei die Streitfrage ob die Belehrung damals stattgefunden hat oder nicht für sie auch unerheblich.

Für logisch denkende Menschen klingt diese Argumentation natürlich nach ausgemachtem Blödsinn. In der Praxis würde dies ja bedeuten, dass §163b Menschen die nicht einer Straftat verdächtig sind (also z.b. Zeug*innen) zwar den Schutz vor einer zwangsweisen Durchsuchung einräumt, aber nur so lange wie sie diesen Schutz nicht in Anspruch nehmen wollen. Verweigert sich tatsächlich ein*e Bürger*in der Durchsuchung (was ja in etwa dem Wortlaut gegen ihren Willen entsprechen würde) greift automatisch §111 OWiG und der Schutz vor der zwangsweisen Durchsuchung entfällt wieder. Da fragt man sich doch warum der Gesetzgeber sich die Mühe gemacht haben sollte §163b in die Strafprozessordnung aufzunehmen.

Und so sah es im Jahre 2020 ja auch Amtsrichterin Koch und führte es entsprechend in ihrem Urteil aus. Leider hielt ihre Rechtsauffassung den letzten beiden Jahren aus unerfindlichen Gründen nicht stand. In ihrem Urteil gegen unseren Mitarbeiter am 02.01.2023 folgte sie der Staatsanwaltschaft und stellte fest das §111 OWiG gegolten habe und die Polizeimaßnahme nunmehr rechtmäßig sei. Wir warten gespannt auf die schriftliche juristische Begründung für diesen Sinneswandel. Auch den angeklagten Schubser, den lediglich zwei der sechs befragten Polizist*innen mitbekommen haben wollen, sowie einen angeblichen Kopfstoßversuch den nur genau ein Polizist wahrgenommen hatte hielt sie für erwiesen. Bewiesen wurde dieser durch die Aussage eines der Situation abgewandten zweiten Polizisten, der angab er habe gehört dass sein Kollege „hör auf zu schlagen“ sagte. Als er sich zu ihm hindrehte habe der AZ-Mitarbeiter blutend am Boden gelegen und der Polizist über ihm gestanden. Dieser soll ihm dann später erzählt haben, unser Mitarbeiter habe versucht einen „Schulter-Kopfstoß“ gegen ihn auszuführen, was er aber verhindern konnte indem er ihn mit einem gezielten Faustschlag zu Boden streckte. Hätte diese Situation so stattgefunden, wären die Hände unseres Mitarbeiters zu diesem Zeitpunkt bereits mit Handschellen auf seinem Rücken gefesselt gewesen, was den Ausspruch „Hör auf zu schlagen“ nicht unbedingt glaubwürdiger erscheinen ließe. Tatsächlich hatten die Polizisten aber die gesamte räumliche Situation schlicht erfunden. Dennoch ist Richterin Koch der Meinung, der in Fällen von Aussage gegen Aussage Konstellationen (unser Mitarbeiter bestreitet alle gegen ihn gerichteten Vorwürfe gewalttätig geworden zu sein) notwendigen besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung hinreichend nachgekommen zu sein. Ein von der Verteidigung widerholt beantragtes aussagepsychologisches Gutachten durch einen externen Sachverständigen zu den beiden anschuldigenden Polizist*innen lehnte sie ab.

Und auch das ausführliche letzte Wort des Angeklagten sowie gegensätzliche Aussagen anderer Zeug*innen spielten bei der Urteilsfindung überhaupt keine Rolle. Die beiden AZ-Mitarbeiter*innen die bei der Ausgangssituation am AZ-Tor anwesend waren hatten übereinstimmend ausgesagt, dass sie einen Schubser unseres Mitarbeiters, bevor er zu Boden gerissen wurde, ausschließen könnten. Aber da ihnen offenbar die besondere Glaubwürdigkeit von Polizeizeug*innen fehlt, wurden ihre Angaben einfach verworfen, denn sie hätten es ja eventuell auch doch nicht mitbekommen haben können. Und so wurde auch der Schubser verurteilt. Insgesamt beläuft sich die Strafe nun auf 70 Tagessätze à 25 Euro, also 1750 € Zusätzlich wurden unserem Mitarbeiter alle Gerichtskosten sowie die Kosten für seinen Verteidiger auferlegt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und das Verfahren wird wohl noch in eine weitere Instanz gehen müssen.

Aber der Fall hat natürlich noch eine weitere Dimension. Denn unsere Mitarbeiter*innen haben ihrerseits bereits 2020 Anzeigen gegen drei beteiligte Polizisten wegen Körperverletzung im Amt, und gegen den Arzt, der im Krankenhaus, ohne Beschluss und gegen den erklärten Willen seines Patienten, mit Hilfe von zwei Polizisten eine Blutabnahme unter Zwang durchführte gestellt.

Und hier dürfte wohl auch die Motivation für den unbedingten Verurteilungswillen von Staatsanwaltschaft und Richterin zu finden sein. Denn hätte Richterin Koch hier im Verfahren gegen unseren Mitarbeiter, genauso wie in ihrem Urteil von vor zwei Jahren festgestellt, dass die zwangsweise Durchsuchung rechtswidrig war, entfiele natürlich die Strafbarkeit der angeklagten angeblichen Widerstandshandlungen. Übrig blieben nur die vielen ärztlich dokumentierten Verletzungen, erfahren durch somit rechtswidrige Polizeigewalt sowie die illegale Blutentnahme, die ebenfalls eine gefährliche Körperverletzung darstellt. Und dann käme vermutlich auch die Staatsanwaltschaft Duisburg nicht mehr darum herum Ermittlungen gegen die Polizisten und den Arzt aufzunehmen, die sie in den letzten drei Jahren tunlichst verschleppt oder verhindert hat.

Aber weil nicht sein kann was nicht sein darf, wird hier lieber von allen Beteiligten Staatsvertreter*innen das Recht bis zur Grenze des Vorstellbaren gebogen, oder nennen wir es gebeugt um die Polizist*innen aus der „Schusslinie“ zu halten. Leider geht das nunmehr zum zweiten Mal auf Kosten unserer Mitarbeiter*innen, die hier für die Ausübung ihrer Tätigkeit in einem Jugendkulturzentrum erst von der Polizei verletzt und misshandelt wurden, in der Folge durch eine mehrjährige juristische Tortur gehen müssen und zu guter Letzt mit tausenden Euro Kosten und Einträgen in ihre Führungszeugnisse bestraft werden. Das alles halten wir für einen handfesten Skandal dem wir leider nur noch mit einem kopfschüttelnden Zynismus begegnen können. Der AJZ e.V. stellt sich aber natürlich nach wie vor solidarisch an die Seite seiner Mitarbeiter*innen.

An unseren Forderungen hat sich auch durch das aktuelle Urteil nichts geändert. Sie lauten weiterhin:

Polizeigewalt verurteilen!

Freispruch für die Angeklagten AZ Mitarbeiter*innen! (auch wenn es im Fall unserer Kollegin dafür natürlich leider bereits zu spät ist)

AZ Mülheim, Januar 2023

Hintergrundinfos zum gewalttätigen Polizeieinsatz findet ihr in diesem Statement von 2019

Einen Bericht zur Verurteilung unserer Mitarbeiterin im Jahr 2021 findet ihr hier